Den Kölner Karnevalisten droht in der kommenden närrischen Zeit Ungemach, wenn sie gegen bestimmte Kostüm-Auflagen verstoßen. Der Kölner EXPRESS hat in seiner heutigen Ausgabe einiges davon zusammengefasst. Ob sich dem auch andere Städte am 11.11. und in den Karnevalstagen 2024 anschließen, ist nicht bekannt.
Nazi-Zeichen und entsprechende Verkleidungen stehen unter Strafandrohung
Ein klassisches und hart zu ahndendes No-Go sind Kostüme mit rechtsextremistischem Hintergrund. Wer an seinem Kostüm etwa ein Hakenkreuz zeigt, macht sich der Volksverhetzung schuldig. Das Gleiche gilt für eine Verkleidung als Adolf Hitler oder Kostüme mit Aufschriften wie SGH („Sieg Heil“) oder B&H („Blut und Ehre“).
Gleich verhält es sich mit den weißen Roben und Mützen des Ku-Klux-Klans oder deren Wahlspruch „White Power“ (oder einfach „WP“), der die angestrebte Herrschaft der weißen Rassen symbolisieren soll. Wer verstößt, muss mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahre) rechnen.
Andere Feiernde nicht erschrecken
„Grundsätzlich sollten Karnevalisten dringend darauf achten, dass ihre Kostümierung nicht dazu geeignet ist, andere Feiernde zu erschrecken oder zu verängstigen.“
Etwas komplizierter wird es bei Kostümen mit Waffen. Die sind zwar nicht verboten, dürfen echten Waffen aber auch nicht zu ähnlich sehen. Falls doch, handelt es sich um sogenannte „Anscheinswaffen“. Und die dürfen laut Paragraf 42a des Waffengesetzes nicht mitgeführt werden, sonst droht eine Strafe von 10.000 Euro.
Polizei-Uniformen sind als Kostüme ebenfalls nicht erlaubt
Ebenfalls aufs Detail kommt es bei Dienstkleidung von Arbeitsgruppen an. Ein täuschend echtes Polizei-Kostüm etwa ist verboten, weil es zu Verwechslungen mit echten Polizisten kommen kann. Ein Arzt- oder Laborkittel kann aber beispielsweise bedenkenlos getragen werden.
Auch zu sexy ist oft nicht gut: Zeigen Kostüme zu viel Haut, können sie unter exhibitionistische Handlungen sowie die Erregung öffentlichen Ärgernisses fallen. Laut Paragraf 183 und 183a des Strafgesetzbuchs droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Auch im Straßenverkehr ist Kostümierung nur eingeschränkt erlaubt.
Besonderheiten können sich noch ergeben, je nachdem, was man mit dem Kostüm vorhat. Ein Beispiel: Auto fahren. Denn. Wer mit dem Auto zur Kostümparty fährt, sollte Verkleidungen wie Masken oder Bärte besser erst vor Ort anlegen.
„Die Straßenverkehrsordnung verbietet Fahrzeugführern ausdrücklich, sich so zu maskieren, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro.“
Doch auch manch anderes Accessoire sollten Autofahrerinnen und -fahrer während der Fahrt lieber ablegen. Dazu zählen beispielsweise große Hüte, Augenklappen oder unpassendes Schuhwerk. Denn diese schränken die Wahrnehmung sowie die Bewegungsfreiheit ein.