Am kommenden Montag (27. April) werden höhere Bußgelder für bestimmte Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) fällig. Was Anwohner von innerörtliche „Rennstrecken“ besonders freuen wird: Das sogenannte Auto-Posing wird künftig wirksamer geahndet . Durch die StVO-Novelle kann die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben werden.
Fahrverbote rücken näher und so können schon bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher ein Monat Fahrverbot verhängt werden. Dies gilt innerorts bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h. Also potentielle Kraftprotze und möchte-gerne-Rennfahrer aufpassen, der frisch erworbene Lappen kann schneller weg sein als er erworben wurde.
Jetzt wird auch kräftig beim Nichtbilden einer Rettungsgasse abgesahnt. So wird das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße künftig die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.
Achtung: Neu ist die Verhängung eines Fahrverbots für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.
Wer auf Geh- und Radwegen oder in der zweiten Reihe parkt, muss künftig mit Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro rechnen. Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes in Flensburg vorgesehen. Besonders dann, wenn durch das Falsch-Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
In Anbetracht der Tatsache, dass man ab 8 Punkten im Fahreignungsregister (früher Punktekonto) der Führerschein weg ist, sollte man schon etwas mehr aufpassen. Da ist es wenig hilfreich, wenn die Eintragungsgrenze gegenüber früher auf 60 Euro angehoben wurde. Eintragungsfähig sind nur noch Verstöße, die direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben und das ist dehnbar. sig/Foto: Gerdau