Polemische Äußerungen gehen-Schmähungen nicht.

Der sogenannte „Politiker-Paragraf“ 188 des StGB, wurde in der Öffentlichkeit bisher kaum beachtet. Mittlerweile gewinnt er jedoch zunehmend an Bedeutung. Dies nicht zuletzt durch zunehmend fragwürdige Interaktionen im Bereich der sozialen Netzwerke. Der „Beleidigungsparagraf “ § 185 hingegen korreliert hier oft mit dem Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit und tritt daher nur bedingt in Kraft, wenn es um politische Personen geht.

Die Grenze zwischen kritischen Äußerungen und Diffamierung gegenüber politischen Personen ist oft nicht so genau auszumachen. Der § 188 StGB wurde im Jahr 1871 (im Kaiserreich) eingeführt und seitdem immer wieder den zeit-und politischen Begebenheiten angepasst. Verschärft wurde er 2021 noch einmal und zwar im Hinblick auf den erweiterten Schutz für Politiker auch auf kommunaler Ebene und als Reaktion auf zunehmende Hassreden und Bedrohungen im Internet.

§ 188 StGB stellt Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung gegen politisch tätige Personen unter verschärfte strafrechtliche Sanktionen. § 188 StGB schützt Personen, die im politischen Leben stehen, vor ehrverletzenden Angriffen die ihr öffentliches Wirken erheblich erschweren können. 

Dazu zählen  Bundestags- und Landtagsabgeordnete, Minister, Parteivorsitzende sowie kommunale Mandatsträger. 

Der Schutz gilt auf allen politischen Ebenen, von der kommunalen bis zur Bundesebene, und berücksichtigt, dass politisch aktive Personen besonders anfällig für ehrverletzende Angriffe sind. Die Staatsanwaltschaft kann Beleidigungen nach § 188 StGB auch ohne Strafantrag verfolgen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Kritische, pointierte oder polemische Äußerungen bleiben durch die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG geschützt, solange sie nicht in Schmähkritik abgleiten. 


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