Politiker aller Parteien zerbrechen sich derzeit die Köpfe, wie man die drastisch zunehmende Zahl, meist illegaler Einreisender, in den Griff bekommt. Die Probleme kumulieren und die immer größere werdende Masse muss integriert, verpflegt und untergebracht werden. Zusätzlich will man das Erstarken des politischen rechten Randes verhindern. Aufgeschreckt durch tägliche Messerangriffe, Massenvergewaltigungen und islamistische Terrorakte, legen Regierung und Opposition einfache und angeblich wirksame Rezepte auf den Tisch. Die Frage ist nur geht das alles und ist man auch gewillt den allgegenwärtigen Widerstand aus den „eigenen politischen Reihen“ in Kauf zu nehmen.
Ich habe mir die Arbeit gemacht und die einschlägigen Gesetze, Bestimmungen und Erlasse durchzuackern. Was dabei herausgekommen ist, kann man nachfolgend erfahren.
Für Drittstaatsangehörige, die nach Deutschland einreisen möchten, gilt Folgendes: Grundsätzlich wird ein für den Zeitpunkt des Aufenthaltes gültiger und anerkannter Reisepass benötigt.
Drittstaatsangehörige benötigen zusätzlich ein Visum, sofern dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EU-VISUM-Verordnung) vorgeschrieben ist. Die bei der Beantragung des Visums gespeicherten Fingerabdrücke werden bei der Einreisekontrolle elektronisch überprüft.
Hinweise zur Visumpflicht finden Sie auf der „Übersicht zur Visumspflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland“ des Auswärtigen Amtes.
Darüber hinaus müssen Drittstaatsangehörige für einen geplanten Besuchsaufenthalt den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen. Sie müssen über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen. Quelle: Bundespolizei
Was passiert mit illegalen Migranten in Deutschland?
Personen ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland trifft grundsätzlich die Verpflichtung zur Ausreise (siehe § 50 AufenthG). Daneben sind die unerlaubte Einreise und der unerlaubte Aufenthalt auch strafbar und können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden (siehe § 95 AufenthG).
Eine Person, die aus Deutschland ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurde, darf zunächst für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr einreisen oder sich hier aufhalten. Zu diesem Zweck wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (siehe § 11 AufenthG).
Für die unerlaubte Einreise sieht Paragraf 95 des Aufenthaltsgesetzes eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Gefängnis vor. Illegale Grenzübertritte werden aber oft nicht als Straftat erkannt und können daher nur schwer verfolgt werden. Bei der eindeutigen Straftat „illegaler Aufenthalt“ – etwa wenn Menschen trotz eines abgelehnten Asylantrages oder einer abgelaufenen Aufenthaltsgenehmigung das Land nicht verlassen – kommt es statt der Verhängung einer Strafe oft zu einer Abschiebung. Gelingt es den deutschen Behörden nicht, die Herkunft eines Ausländers zu ermitteln, kann dieser nicht abgeschoben werden. Mit einer Duldung darf er dann vorübergehend in Deutschland bleiben.
Aber:
Nach Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention haben sich die vertragsschließenden Staaten (also auch Deutschland) allerdings verpflichtet, keine Strafen wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts gegen Flüchtlinge zu verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten. Im Sinne der Vorschrift reisen danach aber auch Personen ein, die sich vorher kurzzeitig in einem anderen Staat aufgehalten haben, wenn sie in diesem Drittstaat keine tatsächliche Möglichkeit hatten, zu bleiben, dort vergeblich versucht haben, Schutz zu finden oder wenn sie dort Asyl weder beantragt noch erhalten haben. Das Gleiche gilt, wenn die Einreise über den Drittstaat einen „fluchttypischen Umweg“ darstellt.
Jetzt kommts:
Sucht eine Person an der Grenze oder im Inland um Asyl nach, so ist eine direkte Zurückschiebung oder -weisung in der Regel nicht möglich, zumal zunächst im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt werden muss, welches Land überhaupt für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Da dies jedoch momentan nicht direkt an der Grenze möglich ist, kommt demnach grundsätzlich eine Zurückschiebung oder -weisung nur in Betracht, wenn entweder kein Asylantrag gestellt oder ein Asylantrag in Deutschland bereits rechtskräftig abgelehnt wurde.
Abschiebung ist die erzwungene Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht, § 58 Aufenthaltsgesetz (AufenthG):
Zurückweisung liegt vor, wenn eine Person, welche nach Deutschland einzureisen versucht, an der Grenze abgewiesen wird: „Zurückweisen kann man an der deutschen Grenze nur Menschen, die keinen Asylantrag stellen und den auch nicht in einem anderen Land gestellt haben“, erklärt Constantin Hruschka, Professor für Sozialrecht an der evangelischen Hochschule Freiburg. Das wird auch jetzt schon zum Teil so gemacht. Dafür gibt es entsprechende Abkommen mit den Nachbarländern.
Folgende Rechtslage gilt: „Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen“ (AufenthG §15, Abs. 1). Doch das deutsche Aufenthaltsgesetz sieht auch vor, dass ein Antrag auf Asyl gestellt werden kann.
Duldung
Nicht alle ausreisepflichtigen Personen können oder dürfen abgeschoben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Duldung erteilt werden – damit wird eine Abschiebung für eine gewisse Zeit nicht durchgeführt.
Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn eine Person
schwer erkrankt ist
minderjährig und unbegleitet ist und in ihrem Herkunftsstaat keine kindergerechte Betreuung sichergestellt werden kann
eine staatlich anerkannte Berufsausbildung aufgenommen hat
Elternteil eines deutschen Kindes ist
nicht über die notwendigen Dokumente zur Identität verfügt oder diese erst besorgen muss
wenn die Reisewege in den Herkunftsstaat versperrt sind
Andere Konstellationen und Härtefälle geben den Behörden einen Spielraum, eine Person weiterhin in Deutschland zu dulden – beispielsweise um einem Kind zu ermöglichen, ein noch laufendes Schuljahr zu beenden.
sig/Foto: Gerdau
Meine Meinung:
Diese vielfältigen Rechtslagen sind wohl den meisten Politikern gut bekannt. Demnach können die oftmals lauthals und populistisch angekündigten Sprüche nach schnellerer Abschiebung oder Zurückweisung illegal Eingewanderter, nur als heiße Luft bezeichnet werden. Es wird sich also nichts Dramatisches verändern. Die eine oder andere pressewirksame Abschiebung vor einer Wahl ist einfach zu durchsichtig und riecht stark nach Volks-Veräppelung.
Merke: Wer sich als Flüchtling, Schutzsuchender, etc. an den bundesdeutschen Grenzen zurückweisen lässt, kann sich aus den unterschiedlichsten Gründen nicht artikulieren oder ist schlichtweg uninformiert.
Lieber Siggi,
danke für die Darlegung der Sach- und Rechtslage. Wer trotz Kenntnis nicht bereit ist, die Gesetze und internationalen Vereinbarungen zu ändern, wird nichts ändern (wollen). Ich frage mich schon seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts, warum es in Deutschland immer noch kein Einwanderungsgesetz gibt, indem die Kontingente und das Verfahren die Migration mit den unterschiedlichsten Gründen geregelt ist und die Einwanderung gesteuert wird. Wenn wir es nicht endlich hinbekommen, den Zuzug nach Deutschland zu regeln, zu organisieren und zu steuern, wird sich an der prekären Lage in diesem unseren Lande (Kohl lässt grüßen) nichts ändern. Handeln statt Sonnetagsreden ist das Gebot der Stunde.