Der sogenannte „Politiker-Paragraf“ 188 des StGB, wurde in der Öffentlichkeit bisher kaum beachtet. Mittlerweile gewinnt er jedoch zunehmend an Bedeutung. Dies nicht zuletzt durch zunehmend fragwürdige Interaktionen im Bereich der sozialen Netzwerke. Der „Beleidigungsparagraf “ § 185 hingegen korreliert hier oft mit dem Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit und tritt daher nur bedingt in Kraft, wenn es um politische Personen geht.
Die Grenze zwischen kritischen Äußerungen und Diffamierung gegenüber politischen Personen ist oft nicht so genau auszumachen. Der § 188 StGB wurde im Jahr 1871 (im Kaiserreich) eingeführt und seitdem immer wieder den zeit-und politischen Begebenheiten angepasst. Verschärft wurde er 2021 noch einmal und zwar im Hinblick auf den erweiterten Schutz für Politiker auch auf kommunaler Ebene und als Reaktion auf zunehmende Hassreden und Bedrohungen im Internet.

§ 188 StGB stellt Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung gegen politisch tätige Personen unter verschärfte strafrechtliche Sanktionen. § 188 StGB schützt Personen, die im politischen Leben stehen, vor ehrverletzenden Angriffen die ihr öffentliches Wirken erheblich erschweren können.
- Beleidigung (§ 185 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Üble Nachrede (§ 186 StGB): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- Verleumdung (§ 187 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Vorschrift wurde 2021 im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität reformiert. Seitdem können Beleidigungen unabhängig von einem Strafantrag verfolgt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zudem wurden Werturteile als Beleidigungen in den Tatbestand aufgenommen, nicht nur falsche Tatsachenbehauptungen. -
- Der Paragraph soll verhindern, dass das politische Leben durch gezielte Diffamierungen polarisiert oder unnötig emotionalisiert wird. Entscheidend ist, ob eine Äußerung noch sachlich-kritisch ist oder in Schmähkritik übergeht. Schmähkritik liegt vor, wenn die Herabwürdigung der Person im Vordergrund steht und nicht die Auseinandersetzung mit der Sache.
Der Schutz gilt auf allen politischen Ebenen, von der kommunalen bis zur Bundesebene, und berücksichtigt, dass politisch aktive Personen besonders anfällig für ehrverletzende Angriffe sind. Die Staatsanwaltschaft kann Beleidigungen nach § 188 StGB auch ohne Strafantrag verfolgen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Kritische, pointierte oder polemische Äußerungen bleiben durch die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG geschützt, solange sie nicht in Schmähkritik abgleiten.