Kommentar
Von Siegfried Gerdau
Ein Staatssystem braucht eine grundlegende Ordnung wie eine Verfassung oder ein Grundgesetz. Deutschland hat eine Verfassung, die aus historischen Gründen „Grundgesetz“ heißt.

Darin ist grundgesetzlich das Zusammenleben der Menschen in der Bundesrepublik geregelt. Es ist Ergo die Grundlage für Gesetze.
Die Väter (und eine Mutter) hatten 1949 aus gutem Grund den Artikel 79 eingefügt und damit festgelegt, dass das Grundgesetz nur mit Zweidrittelmehrheit im Bundestag und einer Zweidrittelmehrheit im Bundesrat geändert werden kann.
Hiervon abweichend gibt es die sogenannte „Ewigkeitsklausel“ (Artikel 79 Absatz 3). Das heißt: Bestimmte Grundsätze dürfen überhaupt nicht abgeschafft oder geändert werden.
Dazu gehören unter anderen die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung und natürlich Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
Zum Verständnis: Der Bundestag ist das vom Volk gewählte Parlament Deutschlands. Der Bundesrat hingegen vertritt die 16 Bundesländer.
Es lohnt sich für jeden Bürger immer mal wieder mindestens die Präambel, also den Vorspann zum Grundgesetz, anzuschauen. Sie erklärt sehr plakativ „warum gibt es das Grundgesetz und welche Grundwerte sollen den Staat leiten?“
Es gibt Kräfte in jedem Staat, die nicht immer sein Bestes wollen. Es gibt jedoch auch andere die mit dem mittlerweile über 70 Jahre alten Grundgesetz sehr zufrieden sind und mit all ihrer Kraft für dessen Erhalt eintreten. Hierbei steht die Demokratie im Vordergrund.
Zum Verständnis: Demokratie bedeutet, dass die Staatsgewalt vom Volk ausgeht und die Bürger durch Wahlen und Mitbestimmung Einfluss auf die Politik nehmen können. In unserer sogenannten parlamentarischen Demokratie wählen die Bürger den Bundestag. Der wiederum wählt den Bundeskanzler. Der Bundesrat wir nicht direkt gewählt, sondern setzt sich automatisch aus Vertretern der Bundesländer zusammen.
Die Regierung muss sich an die Gesetze halten und im Besonderen darauf bedacht sein, dass Freie und geheime Wahlen garantiert, mehrere Parteien als Auswahl zur Verfügung stehen, die Meinungs- und Pressefreiheit gewahrt sowie die Grundrechte geschützt werden. Regieren tut sie auf Zeit und die Kontrolle der Regierung findet durch das (gesamte) Parlament statt.
Wir leben in einer Zeit, in der alles in Frage gestellt und Grundprinzipien Gefahr laufen abgeschafft zu werden. Besonders auf die weiter unten aufgeführten Artikel der Deutschen Verfassung zu pochen, ist Aufgabe eines jeden verantwortungsvollen Politikers.
Abgeordnete sind gewählte Vertreter des Volkes im Parlament. Sie sollen die Interessen der Bevölkerung vertreten und an politischen Entscheidungen mitwirken.
Abgeordnete sind bei ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie dürfen also nicht dazu gezwungen werden, auf eine bestimmte Weise abzustimmen.
Das heißt: Das freie Mandat bedeutet, dass Abgeordnete bei ihren Entscheidungen frei und unabhängig sind. In Artikel 38 des Grundgesetzes steht, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages:
- Vertreter des ganzen Volkes sind,
- an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind,
- nur ihrem Gewissen unterworfen sind.
Ein Abgeordneter muss nicht so abstimmen, wie eine Partei, Interessengruppe oder einzelne Wähler es verlangen. Er darf selbst entscheiden, was er für richtig hält. Er kann bei einer wichtigen Abstimmung auch anders abstimmen als die Mehrheit seiner Partei, wenn sein Gewissen es so gebietet.
GG Artikel 6
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
GG Artikel 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Anmerkung: Für Demonstrationen auf öffentlichen Straßen kann eine Anmeldung bei den Behörden erforderlich sein.
GG Artikel 16 a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.